AGB / EKB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Piras Metalltechnik GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines
Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern, im folgenden Besteller genannt, auch wenn wir abweichenden Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, im Einzelfall nicht widersprechen. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung seitens des Bestellers als vereinbart. Sämtliche Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Abweichungen von unseren Bedingungen werden für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend und zwar zu den von uns bestätigten Bedingungen. Unser Stillschweigen auf rechtsgeschäftliche Erklärungen des Bestellers bedeutet niemals Zustimmung. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen bedarf jeweils unserer Zustimmung.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – frei bleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung im Einzelfall, mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Piras zustande. Sämtliche uns zur Erstellung von Angeboten übergebenen Unterlagen und Informationen, insbesondere Leistungsverzeichnisse, haben rein informativen Charakter und werden nur nach ausdrücklicher Erklärung unsererseits Vertragsbestandteil.

Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge von Piras dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt oder sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

§ 3 Preise
Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Kommt der Besteller in Verzug der Abnahme der von Piras angebotenen Leistung und wird hierdurch ein Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Lieferdatum um mehr als sechs Monate überschritten, ist Piras berechtigt, die zur Zeit der Lieferung gültigen Preise zu berechnen.

§ 4 Lieferzeiten
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezüglich ausdrückliche Erklärung von Piras erfolgt ist. Ohne diese Erklärung gelten Lieferzeitangaben nur annähernd, Piras leistet für deren Einhaltung keine Gewähr. § 286 IV BGB gilt nicht.
Wir kommen nur dann in Verzug, wenn wir die Umstände, die zum Ausbleiben der Leistung führen, zu vertreten haben und nur dann, wenn unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind somit, außer im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder des groben Verschuldens, ausgeschlossen. Die Einhaltung der Lieferfrist
steht darüber hinaus unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden angemessenen Nachfrist wird auf mindestens zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei Piras beginnt.
Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mangel an Arbeitskräften usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, solange Piras an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist.
Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird, sofern diese Unmöglichkeit nicht vom Besteller zu vertreten ist.

§ 5 Versand und Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde bzw. der Verladevorgang im Werk abgeschlossen ist. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Gewährleistung
Ist die von Piras erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft und/oder fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations- oder Materialmängel ein, darf Piras nach seiner Wahl und unter Zurückstellung sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers, Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. Abnahme und beträgt grundsätzlich ein Jahr, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist.
Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Erhalt der Ware schriftlich bei Piras geltend zu machen, anderenfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch Piras bereit zu halten.
Kommt der Besteller seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge erkennbarer Mängel nicht nach, so entfällt die Gewährleistungsverpflichtung für diesen Mangel.
Bei maschinellen, pneumatischen oder elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, besteht eine Gewährleistung für Mängelansprüche nur dann für ein Jahr,
wenn der Besteller Piras die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist übertragen hat oder die fachgerechte Durchführung der Wartung innerhalb dieses Zeitraums nachweist.
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere per Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist und technisch erforderlich ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
Werden von Piras vorgeschriebene Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder andere Verbrauchsmaterialien verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
Wir haften nicht für normale Abnutzung und Verschleiß.
Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung gem. § 6 Abs. 1 S. 1 nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf oder die Ver- oder Bearbeitung bereits gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.
Steht Piras dem Besteller über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung seines Produktes zur Verfügung, so haftet er gem. § 7 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

§ 7 Haftung
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Piras infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gilt unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers Folgendes:
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Piras auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und zwar begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Piras behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Auftrag vor. Leistet der Besteller Abschlagszahlungen nach § 632 a BGB, geht das Eigentum an den bezahlten Teilen auf ihn über. In allen anderen Fällen geht bei Kaufleuten das Eigentum erst dann auf den Besteller über, wenn er die gesamten Verbindlichkeiten aus allen von Piras vorgenommenen Leistungen und Lieferungen getilgt hat.
Wird der Liefergegenstand durch den Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung unentgeltlich für Piras. Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung (§§ 947, 948 BGB).
Der Besteller darf die von uns gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung und Sicherungsübereignung dieser Gegenstände sind dem Besteller ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.
Der Besteller tritt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung bzw. Einbau der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen Dritte schon jetzt an uns ab. Die abgetretenen Forderungen dienen unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes. Steht der Liefergegenstand im Miteigentum des Bestellers, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Die Abtretung umfasst auch Ansprüche des Bestellers gegen seinen Kreditversicherer für den Fall, dass der Abnehmer des Bestellers seinerseits zahlungsunfähig wird. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich des Rechtes der Einräumung einer Sicherungshypothek, an Piras ab.
Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück oder das Gebäude des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder des Gebäudes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten zur Sicherung der auf die Vorbehaltsgegenstände entfallenden Kaufpreisforderung an Piras ab.
Wenn der Wert der für Piras nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen der Firma Piras nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist Piras auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber Piras nicht oder nicht pünktlich und/oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann Piras unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat Piras die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, an denen Endverbraucher beteiligt sind.

§ 9 Zahlung
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug a´ Konto von Piras zu leisten und zwar

  • 30 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
  • 30 % mit Anzeige des Montagesbeginns
  • 30 % bei Mitteilung der Versandbereitschaft und vor Ingangsetzen der Lieferung
  • 5 % nach mechanischer und elektrischer Abnahme und gegen vorläufiges Abnahmeprotokoll
  • 5 % nach Inbetriebnahme gegen endgültiges Abnahmeprotokoll.

Die beiden letztgenannten Raten sind spätestens sechs Wochen nach Lieferung fällig, wenn bis dahin noch keine Abnahme erfolgt ist, es sei denn, es liegt eine berechtigte Abnahmeverweigerung des Bestellers vor.
Bei Lieferung im Gesamtwert unter 1.000,00 € liefert Piras per Nachname zuzüglich Fracht und Verpackung.
Wenn Piras Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers infrage stellen, ist Piras berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und hierfür Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nur mit Zustimmung von Piras zulässig.
Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist Piras berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
Piras ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Piras wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Piras berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Piras und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, Juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz von Piras ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Piras und dem Besteller nicht berührt.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Geltungsbereich

Diese Einkaufsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, auch bei laufender Geschäftsbeziehung und nur gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB im Sinne des § 310 I S. 1 BGB. Der Anwendung anders lautender Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Datenschutz

Der Lieferant wird gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hingewiesen, dass wir seine für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personen- und firmenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erfassen und für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen verwenden.

III. Forderungsabtretung

Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, seine gegen uns bestehenden Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

IV. Angebote, Aufträge

  1. Von uns angefragte Angebote sind für den Lieferanten verbindlich und für uns kostenlos.
  2. Alle von uns erteilten Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt nicht für EDV-erstellte Aufträge.
  3. Der Lieferant wird einen von uns erteilten Auftrag schriftlich innerhalb angemessener Frist bestätigen. Diese Auftragsbestätigung muss alle Einzelheiten des Auftrages wiedergeben. Soweit Abweichungen von unserem Auftrag enthalten sind, sind diese kenntlich zu machen. Sie gelten nur mit unserer schriftlichen Bestätigung als genehmigt.

V. Lieferzeit

  1. Alle durch Bestellung und Auftragsbestätigung festgelegten Liefertermine sind Fixtermine und verbindlich einzuhalten. Sie stellen das Datum des Wareneingangs dar.
    Überschreitet der Lieferant die Lieferzeit, kommt er in Verzug. Für diesen Fall sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte befugt, als Pönale 0,2 % pro überschrittenen Arbeitstag, höchstens jedoch insgesamt 5 % der Nettoauftragssumme zu verlangen. Diese Pönale kann noch bis zur Schlusszahlung für den jeweiligen Auftrag geltend gemacht werden, ein Vorbehalt bei Warenannahme ist nicht erforderlich.

VI. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Rechnungsstellung

  1. Der Erfüllungsort für die jeweilige Lieferung ergibt sich aus der Angabe in der Bestellung.
  2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Kosten sind hierbei insbesondere sämtliche Nebenkosten der Leistung, wie Fracht, Transport, Verpackung, Versicherungen und sonstige Nebenkosten.
  3. Mit der Beendigung der Abladung der Ware bzw. der Fertigstellung der Leistung bei uns geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf uns über. Dies gilt unabhängig davon, welche individuelle Vereinbarung über die Kosten des Versandes getroffen wurde und/oder ob die Lieferung „ab Werk“ erfolgt.

VII. Preise

Die vereinbarten Preise sind grundsätzlich Festpreise, die Fracht, Verpackung und Versendung umfassen.

VIII. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Waren- und Rechnungseingang innerhalb von 20 Tagen mit 4 % Skonto, 30 Tagen mit 3 % Skonto und 60 Tagen netto zu zahlen. Fälligkeitsvoraussetzung ist die fehlerfreie, vertragsgemäße Lieferung und der Zugang einer vollständigen, prüffähigen Rechnung, die getrennt von der Warensendung in einfacher Ausfertigung an uns zu schicken ist.

IX. Mängelrügen

  1. Alle offensichtlichen Mängel der Warenlieferung sind von uns unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Ware anzuzeigen. Für verdeckte Mängel gilt eine Anzeigefrist von sieben Arbeitstagen nach deren Feststellung durch uns.
    Die gesetzliche Untersuchungspflicht der Ware beschränkt sich für uns auf aussagekräftige Stichproben. Soweit Mängel hierbei nicht entdeckt werden, gelten sie als verdeckte Mängel.
  2. Wird eine Bestellung nach vorgelegtem Muster vorgenommen, so gilt die Beschaffenheit dieses Musters hinsichtlich Material und Verarbeitung für die Lieferungen und etwaige Nachlieferungen als vom Lieferanten garantiert.

X. Mängelhaftung – Gewährleistung

  1. Werden Mängel am Liefergegenstand festgestellt, wird der Lieferant diese auf seine Kosten nach unserer Wahl entweder beseitigen oder Ersatzlieferung leisten. Für Ersatzlieferungen gelten diese Einkaufsbedingungen. Unsere gesetzlichen Rechte werden hierdurch nicht berührt.
    Mangelhaft ist eine Lieferung, sofern die gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von Material- und Herstellungsfehlern ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Waren nicht nur unerheblich mindern, oder etwaige uns ausdrücklich schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen. Als mangelhaft gilt die Ware auch, wenn diese vorbeschriebenen Mängel während der Gewährleistungsfrist auftreten.
  2. Kommt der Lieferant mit der Beseitigung angezeigter Mängel oder der entsprechenden Ersatzlieferung in Verzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn der Lieferant die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung endgültig ablehnt oder sich außer Stande erklärt, diese innerhalb angemessener Frist durchzuführen.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate und beginnt mit dem Gefahrübergang.
  4. Soweit Ansprüche unserer Kunden in Bezug auf Gewährleistung durch Sachmängel der gelieferten Ware verursacht sind, stellt uns der Lieferant von diesen Ansprüchen frei. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.

XI. Versicherung

Der Lieferant ist zum Abschluss einer Produkthaftpflichtversicherung verpflichtet, die eine Deckungssumme von mindestens 5.0 Mio pauschal für Personen- und Sachschäden umfasst. Der Umfang dieser Versicherung muss sich auch auf die Deckungsform der sog. erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung erstrecken, d. h., er muss auch die Versicherung von Personen- und Sachschäden wegen Fehlens vereinbarter Eigenschaften der Liefersache sowie Schäden, die aus der Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Lieferprodukte entstehen, umfassen.

XII. Geheimhaltung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, die ihm durch die Geschäftsverbindung mit dem Besteller bekannt werdenden Betriebs- oder Fertigungsgeheimnisse zu wahren. Soweit dem Lieferanten Zeichnungen, Bestellungen und Geschäftsbeziehungen übergeben bzw. bekannt werden, sind diese als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Die Geheimhaltungsverpflichtung ist allen Angestellten und Mitarbeitern des Lieferanten aufzuerlegen.
  2. Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, soweit der Lieferant dies zu vertreten hat. Anderenfalls hat der Lieferant uns von allen eventuellen Schadenseratzansprüchen Dritter freizustellen.

XIII. Allgemeines

  1. Eigentumsvorbehaltsrechte oder sonstige Sicherungsrechte werden nur in Form des einfachen Eigentumsvorbehaltes anerkannt und im Übrigen zurückgewiesen. Wir sind berechtigt, die gelieferte Ware ohne jede Einschränkung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden und/oder zu veräußern.
  2. Gegen Forderungen unsererseits ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur zulässig, wenn die Gegenforderung schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
  3. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens (CISG).
  4. Gerichtsstand ist Hof.
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